- E N T W U R F -
H a u s - u n d H a f e n o r d n u n g 2025
H a u s - u n d H a f e n o r d n u n g des Motorsport-Clubs ”Zierker See” Neustrelitz 1961 e.V.
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Aufgrund § 10 (1 a und d) der Satzung des Motorsport-Clubs ”Zierker See” Neustrelitz 1961 e.V. (im weiteren MCZS genannt) hat sich der Verein nachstehende Haus- und Hafenordnung gegeben. Sie untersetzt die Satzung und bestimmt die Richtlinien und Beschlüsse, nach denen sich die Mitglieder des Clubs auf dem von ihnen genutzten Vereinsgelände (Grundstück im Erbbaurecht) bewegen und sich in gegenseitiger Rücksichtnahme verhalten.
1.
Das Vereinsgelände mit seinen Einrichtungen und Anlagen dient den sportlichen und gesellschaftlichen Interessen des Vereins. Das Vereinsgelände steht allen Mitgliedern unter Beachtung der Satzung und dieser Haus- und Hafenordnung zur Verfügung. Das Betreten der Vereinsanlagen, insbesondere der Stege erfolgt auf eigene Gefahr. Vereinsfremden Personen ist der Zutritt zum Gelände nur in Begleitung von Vereinsmitgliedern oder ihren Familienangehörigen gestattet.
2.
Die Zauneingänge sind abgeschlossen zu halten. Das gilt ebenso für das Fahrzeugtor, das nach Benutzung wieder zu verschließen ist. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen (ca. 1m) und dürfen andere Personen nicht belästigen.
3.
Es ist Selbstverständnis des Vereins, dass jedes Mitglied und seine Besucher auf Sauberkeit und Ordnung des Geländes achten. Jegliche Art von Umwelt- und anderer Verschmutzung des Geländes und der Hafenbecken sind zu unterbleiben. Das Verkippen von Chemietoiletten und Fäkalientanks im Hafenbecken und auf dem Gelände, das Einbringen von Altöl, Verbrennungskraftstoff, Farbstoffen und deren Schleifstaub in den Boden oder in das Wasser und das Waschen von Fahrzeugen sind grundsätzlich untersagt.
4.
Die Entsorgung von Abfällen in den bereitgestellten Tonnen/Containern ist nur für sortierte Abfälle, die durch Vereinsangelegenheiten (Sport, Grünflächenpflege, usw.) verursacht entstehen. Die Mülltonnenentleerungen gem. Entsorgungsplan Verein haben durch die Schuppenbesatzungen 1-5 eigenständig zu erfolgen. Jeder Schuppenbesatzung ist ein Vereinsbereich (Aussenfläche) zur Grünpflege zugeordnet. Die Schuppenverantwortlichen erstellen für ihre Mitglieder intern einen ganzjährigen Pflege-/Entsorgungsplan.
5.
Bei Arbeiten und Aufenthalt in den Bootschuppen und den Booten ist zwingend auf den Arbeits-/Gesundheits- und Brandschutz zu achten. Vor Arbeitsbeginn und Aufenthalt sind Fluchtwege zu prüfen und herzustellen sowie Feuerlöscher bereitzustellen. Türe und Tore sind zu öffnen und offen zu halten. Gefahrenträchtige Arbeiten (mit Leitern, in Höhen, mit brennbaren Materialien, mit Batterien, mit Farben, beim Schleifen, sägen, trennen etc.) sind grundsätzlich im „vier Augen Prinzip" durchzuführen . Das Übernachten ist nur im Freien gestattet
Prinzip“ durchzuführen. Das Übernachten ist nur im Freien gestattet.
6.
Das Lagern leicht brennbaren Materials auf dem Vereinsgelände und in den Bootsschuppen ist untersagt. Das Hantieren mit offenem Feuer oder Grillen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt (nur unter Aufsicht, der Funkenflug ist zu verhindern, ausreichend Abstand zu brennbaren Anlagen ist einhalten). Grillplätze sind: die Freifläche zwischen Schuppen 1 und 4 bzw. 1, 2 und 3 sowie hinter Schuppen 3 vgl. Übersichtsplan (der Abstand zu brennbaren Anlagen muss mind. 3m betragen).
7.
Alle Fragen zur Steganordnung und Vergabe der Liegeplätze (auch Gäste) entscheidet der Vorstand. Die Bootseigner / Bootsführer tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Befestigung ihrer Boote sowie den sicheren Zugang zu den Liegeplätzen.
8.
Bei starkem Wind und Wellengang ist dem einfahrenden Boot (Schallsignal) die Vorfahrt zu gewähren. Beim Einfahren in das Hafenbecken, speziell abends bzw. nach Wochenendausfahrten, haben sich die Bootsführer nach dem vorausfahrenden Boot zu richten; dabei ist auf ausreichenden Abstand zu achten und das vorausfahrende Boot bei seinen Manövern nicht zu behindern oder zu gefährden.
9.
Mögliche Schäden aus dem Betrieb der Boote sind zu vermeiden. Jeder Nutzer eines Bootes (Mitglied / Gast) in unserer Vereinsanlage hat den gültigen Deckungsnachweis über die bestehende Bootshaftpflichtversicherung regelmäßig nachzuweisen. Diese ist beim Vereinsvorstand / Hafenmeister bis zum 31.03. jeden Jahres vorzulegen. Die Bootsbesitzer gewährleisten eigenständig die Sicherheit ihrer Gasanlagen und Feuerlöscher in bzw. an ihren Booten durch regelmäßige Überprüfungen durch Fachpersonal.
10.
Schäden an Booten oder anderen privaten oder Vereinseinrichtungen sind dem Eigentümer sowie ebenfalls dem Vorstand unverzüglich zu melden. Schäden, die an den Vereinsbooten oder anderen Vereinseinrichtungen von einem Mitglied fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sind zu melden und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Mitglieder haften für ihre Gäste.
11.
Das vereinseigene Werkzeug und Geräte sind verantwortungsbewusst einzusetzen und pfleglich zu behandeln. Die jeweilige Gerätenutzung (vgl. Nachweisliste) ist noch vor der Arbeitsaufnahme im Nutzungsnachweis selbständig einzutragen. Ohne Beauftragung durch den Vorstand kann durch den Verein kein Versicherungsschutz übernommen werden. Beschädigungen, Verbrauch und Verluste sind umgehend an den Hafenmeister zu melden.
12.
Fahrzeuge auf dem Hafengelände (Parkregelungen beachten):
a) Die Fahrgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf dem Hafengelände und der Zufahrtsstraße beträgt Schrittgeschwindigkeit.
b) Das Befahren des Hafengeländes mit Fahrzeugen über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t ist nicht gestattet.
c) Aufgetretene Schäden sind durch den Verursacher auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. werden in Rechnung gestellt.
d) Jegliches Parken und Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung ist untersagt. Die Abstellung von Fahrzeugen über einen längeren Zeitraum (z.B. Woche) ist vorab mit dem Hafenmeister zu vereinbaren. Gäste nutzen vorrangig den Parkplatz außerhalb des Vereins.
e) Es ist auf dem Hafengelände nur so zu parken, dass kein Fahrzeug durch ein anderes behindert wird. Für den Havarie-/Notfall ist im sichtbaren Bereich des Fahrzeugs eine erreichbare Rufnummer des Fahrzeugführers zu hinterlegen.
f) Alle Eingangstüren und Tore sind von Fahrzeugen (KFZ, Anhänger, Boote etc.) frei zu halten (Rettungswege!).
g) Die markierten Parkbuchten sind platzsparend zu nutzen (abwechselnd vorwärts / rückwärts einparken!). Das Abstellen von Fahrzeugen auf den Wegen ist zu vermeiden.
13. Zur Erhöhung der Eigenverantwortung der Mitglieder für das Vereinsgeschehen sowie der Erhöhung der Sicherheit auf dem Vereinsgelände und den -anlagen führen die Mitglieder in einem wöchentlichen Umlaufverfahren Begehungen durch (Brand-/Einbruchschutz, Vandalismus, Diebstahl, Sturmsicherung etc.). Hierbei wird für einen konkreten Termin/Zeitraum das jeweilig verantwortliche Mitglied namentlich benannt (vgl. beigefügte Anlage 1) Die Planung zur Mülltonnenleerung (herausstellen/einholen der Tonnen) ist ebenfalls dort festgehalten. Die Mitglieder als Aussenlieger sind dabei dem Schuppen 5 zuzuordnen.
14.
Der Vorstand (bzw. deren Beauftragte) kontrollieren in regelmäßigen Abständen den Zustand der Bootsschuppen und Vereinsanlagen auf Sicherheit und Ordnung im Zusammenwirken mit den jeweiligen Schuppenverantwortlichen. Für den Zugang werden notwendige Zweitschlüssel in einem Sicherheitsbehälter in der Vereinshütte gelagert. Im Brand-/Havariefall sollen diese den Rettungskräften zur Verfügung gestellt werden.
15.
A: Jährlich erstellt der Vorstand aus den Vorschlägen aller Vereinsmitglieder über ihre Schuppenverantwortlichen einen Plan aller Vereinsaktivitäten und -maßnahmen.
B: Für die Realisierung werden die einzelnen Schuppenbesatzungen in einem regelmäßigen Umlaufverfahren (abwechselnd Schuppen 1-5) durch den Vorstand beauftragt. Diese
gemeinnützigen Aktivitäten/Maßnahmen werden für unsere Mitglieder und Interessierte zeitgerecht veröffentlicht.
C: Die Vereinsmitglieder informieren über die Schuppenverantwortlichen den Vorstand bis zum 31.12. jeden Jahres über realisierte satzungsrelevante Aktivitäten (vgl. Anlage 2 Vereinsaktivitäten), welche dann in dem jährlichen Geschäftsbericht an das Finanzamt (als Nachweis gemeinnütziger Tätigkeiten) durch den Vorstand zusammengefasst wird.
16.
Die vereinseigenen Anlagen (Schuppen, Wege, Stege, Tore, Zaun, Geräte etc.) sind durch die Mitglieder in Eigenleistungen zu erhalten bzw. zu erneuern. Die Kosten werden auf die jeweils betroffenen Bereiche/Mitglieder aufgeschlüsselt/umgelegt. Jede Veränderung an den Bootsschuppen, den Anlegestegen und auf dem Gelände ist dem Vorstand rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Jedem Bootsschuppen ist ein umliegender Aussenbereich zur Grünflächenpflege zugeordnet.
17.
Zur Erhaltung der Regionalität des Vereinssportes sowie der Erhöhung der Sicherheit (z.B. umgehende Erreichbarkeit im Havariefall) werden Neumitglieder bevorzugt aus dem 50-km Umkreis gewonnen. Die Neuaufnahme von Mitgliedern gilt erst als vollzogen nach dem Ablauf einer zweijährigen Probezeit im Sinne satzungsgemäßen Wohlverhaltens.
Nach einem Ausscheiden bzw. Ausschluss aus dem Verein erhält das Mitglied (bzw. seinen Erben) zwei Jahre Zeit seine Nachfolge vorzuschlagen und mögliche Aufwandentschädigungen zu klären. Sämtliche Rechte gehen danach vollständig auf den Verein über.
18.
Dem Vorstand obliegt das Hausrecht. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen diese Ordnung können als Verstoß gegen die Satzung und als vereinsschädigend gewertet werden und können daher zu Abmahnungen der betroffenen Personen bzw. zu Hausverboten oder Vereinsausschluss führen.
Der Vorstand Neustrelitz, 2025
Stand 04. Januar 2025
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