====================== alte Version - 01.01.2023 ================= Haus - und Hafenordnung
H a u s - u n d H a f e n o r d n u n g
des Motorsport-Clubs ”Zierker See” Neustrelitz 1961 e.V.
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Aufgrund § 10 (1 a und d) der Satzung des Motorsport-Clubs ”Zierker See” Neustrelitz 1961 e.V. (im weiteren MCZS genannt) hat sich der Verein nachstehende Haus- und Hafenordnung gegeben. Sie untersetzt die Satzung und bestimmt die Richtlinien, nach denen sich die Mitglieder des Clubs auf dem von ihnen genutzten Vereinsgelände (Grundstück im
Erbbaurecht) bewegen und sich in gegenseitiger Rücksichtnahme verhalten.
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1. Das Vereinsgelände mit seinen Einrichtungen und Anlagen dient den sportlichen und gesellschaftlichen Interessen des Vereins. Das Vereinsgelände steht allen Mitgliedern unter Beachtung der Satzung und dieser Haus- und Hafenordnung zur Verfügung. Das Betreten der Vereinsanlagen, insbesondere der Stege erfolgt auf eigene Gefahr. Vereinsfremden Personen ist der Zutritt zum Gelände nur in Begleitung von Vereinsmitgliedern oder ihrer Angehörigen gestattet.
2. Es ist Selbstverständnis des Vereins, dass jedes Mitglied und seine Besucher auf Sauberkeit und Ordnung des Geländes achten. Der Vorstand hat Hausrecht. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
3. Alle Fragen zur Steganordnung und Vergabe der Gastliegeplätze entscheidet der Vorstand. Die jeweiligen Bootsschuppenordnungen sind zu beachten. Die Bootseigner / Bootsführer tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Befestigung ihrer Boote sowie den sicheren Zugang zu den Liegeplätzen.
4. Bei starkem Wind und Wellengang ist dem einfahrenden Boot (Schallsignal) die Vorfahrt zu gewähren. Beim Einfahren in das Hafenbecken, speziell abends nach Wochenendausfahrten, haben sich die Bootsführer nach dem vorausfahrenden Boot zu richten; dabei ist auf ausreichenden Abstand zu achten und das vorausfahrende Boot bei seinen Manövern nicht zu behindern oder zu gefährden.
5. Für mögliche Schäden aus dem Betrieb der Boote hat jeder Nutzer eines Bootes (Mitglied / Gast) in unserer Vereinsanlage einen gültigen Nachweis über die bestehende Bootshaftpflichtversicherung für das aktuelle Jahr nachzuweisen. Diese ist beim Vereinsvorstand / Hafenmeister bis zum 31.03. jeden Jahres vorzulegen. Jeder Bootsbesitzer gewährleistet die Sicherheit seiner Gasanlage und Feuerlöscher durch regelmäßige Überprüfungen durch Fachpersonal
6. Bei Arbeiten und Aufenthalt in den Bootschuppen und den Booten ist zwingend auf den Arbeits-/Gesundheits- und Brandschutz zu achten. Vor Arbeitsbeginn und Aufenthalt sind Fluchtwege zu prüfen und herzustellen sowie Feuerlöscher bereitzustellen. Türe und Tore sind zu öffnen und offen zu halten. Gefahrenträchtige Arbeiten (mit Leitern, in Höhen, mit brennbaren Materialien, mit Batterien, mit Farben, beim Schleifen, sägen, trennen etc.) sind grundsätzlich im „vier Augen Prinzip“ durchzuführen. Das Übernachten ist nur im Freien gestattet.
7. Das Lagern leicht brennbaren Materials auf dem Vereinsgelände und in den Bootsschuppen ist untersagt. Das Hantieren mit offenem Feuer oder Grillen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt (nur unter Aufsicht, der Funkenflug ist zu beachten, ausreichenden Abstand zu brennbaren Anlagen einhalten). Grillplätze sind: die Freifläche zwischen Schuppen 1 und 4 bzw. 1, 2 und 3 sowie hinter Schuppen 3 vgl. Übersichtsplan (der Abstand zu brennbaren Anlagen muss mind. 3m betragen )
8. Schäden an Vereinsbooten oder anderen privaten oder Vereinseinrichtungen sind dem Eigentümer sowie ebenfalls dem Vorstand unverzüglich zu melden.
9. Das vereinseigene Werkzeug ist verantwortungsbewusst einzusetzen und pfleglich zu behandeln. Die jeweilige Gerätenutzung ist noch vor der Arbeitsaufnahme im Nutzungsnachweis selbständig einzutragen. Ohne Beauftragung durch den Vorstand kann durch den Verein kein Versicherungsschutz übernommen werden. Beschädigungen, Verbrauch und Verluste sind umgehend an den Hafenmeister zu melden.
10. Die Zauneingänge sind abgeschlossen zu halten. Das gilt ebenso für das Fahrzeugtor, das nach Benutzung wieder zu verschließen ist. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen (ca. 1m) und dürfen andere Personen nicht belästigen.
11. Fahrzeuge auf dem Hafengelände:
a) Die Fahrgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf dem Hafengelände und der Zufahrtsstraße beträgt Schrittgeschwindigkeit. b) Das Befahren des Hafengeländes mit Fahrzeugen über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t ist nicht gestattet c) Aufgetretene Schäden sind durch den Verursacher auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. werden in Rechnung gestellt d) Jegliches Parken und Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung ist untersagt. Gäste nutzen vorrangig den Parkplatz außerhalb des Vereins. e) Es ist auf dem Hafengelände nur so zu parken, dass kein Fahrzeug durch ein anderes behindert wird. Für den Havarie-/Notfall ist im sichtbaren Bereich des Fahrzeugs eine erreichbare Rufnummer des Fahrzeugführers zu hinterlegen. f) Alle Eingangstüren und Tore sind von Fahrzeugen frei zu halten (Rettungswege!). g) Die markierten Parkbuchten sind platzsparend zu nutzen (abwechselnd vorwärts / rückwärts einparken!). Das Abstellen von Fahrzeugen auf den Wegen ist zu vermeiden.
12. Die Entsorgung von Abfällen in den bereitgestellten Containern gilt nur für sortierte Abfälle, die durch den Sport verursacht entstehen. Zuwiderhandlungen werden durch entsprechende Kostenbeteiligung geahndet. Jegliche Art von Umwelt- und anderer Verschmutzung des Geländes und der Hafenbecken sind zu unterbleiben. Das Verkippen von Chemietoiletten und Fäkalientanks im Hafenbecken und auf dem Gelände, das Einbringen von Altöl, Verbrennungskraftstoff, Farbstoffen und deren Schleifstaub in den Boden oder in das Wasser und das Waschen von Fahrzeugen sind grundsätzlich untersagt. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden trägt der Verursacher. Jegliche Zuwiderhandlung kann mit Ausschluss geahndet werden .
13. In regelmäßigen Abständen kontrolliert der Vorstand (bzw. deren Beauftragte) den Zustand der Bootsschuppen und Vereinsanlagen auf Sicherheit und Ordnung im Zusammenwirken mit den jeweiligen Vereinsmitgliedern. Für den Zugang werden notwendige Zweitschlüssel in einem Sicherheitsbehälter in der Vereinshütte gelagert. Im Brand-/Havariefall sollen diese den Rettungskräften zur Verfügung gestellt werden.
14. Die vereinseigenen Anlagen (Schuppen, Wege, Stege, Tore, Zaun etc.) sind durch die Mitglieder in Eigenleistungen zu erhalten bzw. zu erneuern. Die Kosten werden auf die jeweils betroffenen Bereiche/Mitglieder aufgeschlüsselt/umgelegt. Jede bauliche Veränderung an den Bootsschuppen, den Anlegestegen und auf dem Gelände ist dem Vorstand rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.
15. Verstöße gegen diese Ordnung können zu Abmahnungen der betroffenen Personen bzw. zu Hausverboten oder Vereinsausschluß führen.
Der Vorstand Neustrelitz, 01.01.2023 ===================== alte Version - 01.01.2023 ===================